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Hinweise zur Erlaubnis von Klein- und Silvesterfeuerwerken F2 sowie Hochfeuerwerken Kategorie F4 – sog. Großfeuerwerke
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und weil es immer häufiger zu Beschwerden bzgl. Feuerwerken kommt, informieren wir Sie nachfolgend über die rechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften, die für das Abrennen von Klein- und Silvesterfeuerwerken (Kategorie F2) sowie Hochfeuerwerken (Feuerwerkskörper der Kategorie F4) gelten.
Feuerwerkskörper Kat. F2 sind pyrotechnische Gegenstände, „von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind“ (§ 3a Abs. 1 Sprengstoffgesetz – SprengG)
Feuerwerkskörper Kat. F4 sind pyrotechnische Gegenstände, „von denen eine große Gefahr ausgeht und die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind“ (§ 3a Abs. 1 Sprengstoffgesetz – SprengG)
Diese Klein- und Silvesterfeuerwerke sowie Großfeuerwerke dürfen ganzjährig ausschließlich von Personen mit behördlicher Erlaubnis nach
| Paragraph | Zielgruppe/Anwendung | Beispiel |
| § 7 SprengG | gewerbliche/wirtschaftliche Nutzung | Pyrotechniker, Sprengunternehmen |
| § 27 SprengG | Private, nicht-gewerbliche Nutzung | Böllerschützen, Wiederlader, Samm |
| § 20 SprengG | Befähigungsschein für Angestellte im Umgang mit Sprengstoffen | Mitarbeiter eines Feuerwerksbetriebs |
abgebrannt werden.
Der Umgang und das Abbrennen solcher Feuerwerke erfordert besondere Fachkunde, Sicherheitsvorkehrungen, Schutzabstände und organisatorische Maßnahmen, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde (Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt) überprüft werden.
Nach § 23 der 1. SprengV ist das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerks der Kat. F2 sowie Feuerwerks der Kat. F4 spätestens zwei Wochen vor dem Termin bei der zuständigen Behörde (Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt Würzburg) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Dies bedeutet:
Ein gewerblicher Pyrotechniker, der sowohl eine Erlaubnis nach § 7 SprengG als auch eine Befähigung nach § 20 SprengG besitzt, braucht keine zusätzliche Erlaubnis zum Abbrennen eines Klein- oder Silvesterfeuerwerks Kategorie 2 sowie Hochfeuerwerks der Kategorie F4.
Er muss das Feuerwerk lediglich anzeigen (§ 23 Abs. 1 1. SprengV) – und zwar mind. zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt Würzburg – Regierung von Unterfranken)!
Eine extra Genehmigung wird nicht erteilt – die Behörde (Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt Würzburg) kann aber Auflagen oder Untersagungen aussprechen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen (§ 24 1. SprengV).
Fazit:
Eine „Erlaubnis zum Abbrennen“ im Einzelfall gibt es für ihn nicht, da die Erlaubnis nach § 7 SprengG bereits den rechtlichen Rahmen schafft und dieser somit ganzjährig Silvesterfeuerwerke sowie Hochfeuerwerke Kat. F4 abbrennen darf!
Der Gemeindeverwaltung Geiselwind sind damit die Hände gebunden.
Nur durch eine gesetzliche Änderung des Sprengstoffgesetztes und der 1. Sprengstoff Verordnung, welches allerdings in den Händen der Bundesregierung liegt, könnte dies langfristig erschwert/verboten werden.
Ihre Gemeindeverwaltung Geiselwind

