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Wasserentnahme aus Gewässern, Bachläufen oder öffentlichen Dorfbrunnen

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass Wasserentnahmen aus Gewässern, Bachläufen, sowie aus öffentlichen Dorfbrunnen mittels Pumpen, Schläuchen oder Entnahmevorrichtungen einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. Ferner ist nicht erlaubt, in Bachläufen Aufstauungen einzubauen. Grundsätzlich ist lediglich das Schöpfen von geringen Mengen von Hand für den eigenen Bedarf (Eimer oder Gießkannen) aus Oberflächengewässern (Bäche, Flüsse, Seen) genehmigungsfrei (Gemeingebrauch). Hiervon sind allerdings öffentliche Dorfbrunnen nicht erfasst. Diese dienen nicht der privaten Bewässerung von Gärten oder landwirtschaftlichen Flächen. Eine Entnahme für solche Zwecke stellt einen unzulässigen Gebrauch dar.

 

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserrecht dar und können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Der Markt Geiselwind bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

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